Bei einem Diebstahl aus dem Hotelsafe sitzt der Schreck bei Urlaubern tief. Doch ist ein Einbruch auch als Reisemangel anzusehen, für den Betroffene Schadensersatz vom Reiseveranstalter fordern können? Dazu hat das Amtsgericht München kürzlich ein Urteil gefällt, das Urlauber enttäuschen wird.
Ein Diebstahl aus dem Hotelzimmer kann die Urlaubsfreuden erheblich trüben. Egal ob Geld, Schmuck oder wichtige Dokumente: Wenn etwas aus dem Hotelsafe entwendet wurde, ist der Frust bei Urlaubern groß. Nicht wenige Reisende können ihren Urlaub nach einem solchen Vorfall nicht mehr genießen, doch ein offizieller Reisemangel ist so ein Einbruch trotz allen Ärgers nicht. Dies stellte das Amtsgericht München kürzlich fest (Az.: 275 C 11538/15).
Diebstahl aus dem Zimmersafe
Das Amtsgericht München befasste sich in diesem Verfahren mit dem Fall eines Mannes, der vor etwa einem Jahr mit seiner Frau einen 15-tägigen Pauschalurlaub in der Dominikanischen Republik verbrachte. Sechs Tage vor der Heimreise wurde der Zimmersafe aufgebrochen, 666 Euro und 108 US-Dollar in bar nahmen der oder die Einbrecher mit. Nach Angaben des Mannes waren bereits beim Einzug alte Einbruchspuren an der Zimmertür sichtbar. Aus Angst vor einem weiteren Einbruch habe das Paar den Urlaub nicht mehr genießen können.
Muss der Veranstalter eine Entschädigung zahlen?
Das Einbruchsopfer wollten den Reiseveranstalter haftbar machen. Er forderte nicht nur Schadensersatz für das gestohlene Bargeld, sondern wollte auch für vertane Urlaubszeit entschädigt werden. Der Kläger forderte 20 Prozent des Reisepreises zurück, insgesamt 167 Euro für die letzten sechs Urlaubstage. Nach Ansicht des Klägers hätte der Reiseveranstalter besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, da es ein höheres Einbruchsrisiko gab.
Kein Reisemangel, sondern „Lebensrisiko“
Vor dem Amtsgericht hatte der Kläger mit seiner Argumentation keinen Erfolg, die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen. Nach Ansicht der Richterin werde durch einen Einbruch zwar der Erholungserfolg beeinträchtigt, ein Reisemangel liegt jedoch nicht vor. Dass es an der Zimmertür möglicherweise ältere Spuren eines Einbruchs gegeben habe, bedeute nicht automatisch, dass das Hotel besonders unsicher sei. Der Veranstalter habe daher keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen. Zudem blieb der Kläger den Nachweis schuldig, dass in dem Hotel wegen Sicherheitsmängeln auffällig häufig eingebrochen werde. Der Diebstahl sei – so enttäuschend dies auch für betroffene Reisende ist – eine „Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko“ herrühre. Der Reiseveranstalter muss dafür nicht haften.
Tipps bei einem Einbruch ins Hotelzimmer
Ein Diebstahl aus dem Hotelzimmer ist zwar sehr ärgerlich, kommt leider aber gelegentlich vor. Damit sich der Schaden durch so einen Vorfall in Grenzen hält, sollten Urlauber einige Dinge beachten:
– Schließt eine Hausratversicherung ab. Deren Außenschutz übernimmt in der Regel den Schaden durch einen Einbruch im Hotelzimmer.
– Habt auf Reisen immer eine Liste mit Telefonnummern und E-Mailadressen von wichtigen Ansprechpartnern (bsp. der Versicherung) dabei. Das spart im Notfall viel Zeit.
– Meldet einen Einbruchschaden sofort der Polizei, denn sonst greift der Außenschutz der Hausratversicherung nicht.
– Fertigt von wichtigen Dokumenten (z.B. Ausweis, Krankenkarte, Flugtickets) immer eine Kopie an und hebt diese getrennt von den Originalen auf. Dank der Kopien kommt ihr im Notfall schneller an eure Daten und die Beantragung von Ersatzdokumenten wird vereinfacht.
– Gestohlene Kredit- oder EC-Karten müsst ihr umgehend sperren.
– Wird euer Reisepass oder Personalausweis gestohlen, stellt die deutsche Botschaft am Urlaubsort Ersatzdokumente aus. Für einen gestohlenen Führerschein kann die örtliche Polizei eine Verlustbescheinigung ausstellen.