Sei es wegen eines Streiks oder aus anderen Gründen: Fällt ein Flug aus, können Reisende in den seltensten Fällen erwarten, dass die Ersatzmaschine zur gleichen Zeit geht. Extreme Alternativen, wie etwa einen ungeplanten Nachtflug, müssen Urlauber dennoch nicht hinnehmen, wie aus einem Gerichtsurteil hervorgeht.
Ein Reiseveranstalter darf den Rückflug eines Pauschalurlaubs nicht willkürlich in die Nacht vorverlegen. Urlauber können die Rückzahlung ihrer Anzahlung, der Versicherungsprämie sowie eine Entschädigung verlangen. So hat es das Amtsgericht Köln in einem Urteil entschieden, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet (Az.: 133 C 265/15).
Nachtflüge müssen nicht hingenommen werden
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine Reise nach Zypern gebucht, im Gesamtwert von 4772 Euro. Zusätzlich hatte eine Klägerin eine Reiserücktrittsversicherung für 219 Euro abgeschlossen. Weil die geplante Airline jedoch insolvent gegangen war, musste der Reiseveranstalter die Flüge umbuchen – sehr zum Leidwesen seiner Kunden. Denn der Rückflug von der Ferieninsel sollte nun schon um 3.50 Uhr nachts, statt wie ursprünglich um 14.30 Uhr starten. Die Urlauber wollten diese Reisebedingungen jedoch nicht akzeptieren und kündigten den Vertrag mit dem Veranstalter. Dieser forderte in Folge jedoch eine Stornierungsgebühr in Höhe von 2907 Euro, was 90 Prozent des Reisepreises entspricht. Letztendlich landete der Fall zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln.
Reiserecht auf Seiten der Urlauber
Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Demnach sei eine Vorverlegung des Rückflugs in die Nachtzeit nicht zumutbar und beeinträchtige die für die Gesundheit so wichtige Nachtruhe erheblich. Weil der Urlaub aber zur Erholung diene, werde der Nutzen der Reise stark beeinträchtigt. Die Kläger hätten demnach das Recht, den Reisevertrag zu kündigen und eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent zu fordern.