Da bereitet man sich gründlich auf die Fernreise vor und dann so etwas: Am Flughafen werden die eigenen Pässe als gestohlen identifiziert! Der Urlaub fällt damit ins Wasser – und das alles wegen eines Behördenfehlers.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Dienstag mit einem besonderen Streitfall auseinandersetzen müssen. Eine Familie aus Franken konnte wegen eines Fehlers der zuständigen Behörde ihren Flug in die USA nicht antreten. Doch was war geschehen?
Behörde versäumt Mitteilung, Pässe werden ungültig
Mutter und Tochter hatten vor Reiseantritt ihre neuen Reisepässe am Wohnort beantragt und diese auch abgeholt. Am Flughafen Frankfurt waren die Dokumente jedoch als gestohlen gemeldet, weil die Gemeinde den Empfang gegenüber der Bundesdruckerei versehentlich nicht bestätigt hatte. Ein Irrtum mit Folgen, denn so landeten die Pässe auf der Fahndungsliste, was die Einreise in die USA unmöglich machte. Die Familie musste die Reise deshalb stornierten, wollte aber die anfallenden Stornogebühren nicht zahlen. Begründung: Der Vorfall unterläge höherer Gewalt, für die der Reiseveranstalter die Kosten zu tragen habe. Insgesamt geht es um einen Betrag von mehr als 4000 Euro.
Reisende tragen selbst Sorge für Reisepässe
Wie die Richter in Karlsruhe nun aber entschieden haben, unterlag der vorliegende Fall nicht der höheren Gewalt. Denn die hätte nur vorgelegen, wenn auch andere Reisende von ihr betroffen gewesen wären. Demnach sind der höheren Gewalt äußere Ereignisse zuzurechnen, die außerhalb es Einflussbereichs der Beteiligten liegen und alle Reisenden zugleich treffen, etwa bei einer Naturkatastrophe oder einer kurzfristigen Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Doch vom Fehler der Behörden waren nur die Kläger betroffen, andere Urlauber konnten die Maschine in Richtung USA problemlos besteigen. Wie das BGH schließlich urteilte, seien die Reisenden selbst für die Gültigkeit ihrer Reisedokumente zuständig, auch wenn sie in diesem Fall keine Schuld träfe. Im nächsten Schritt will sich der Anwalt der Familie jetzt die Gemeinde in Anspruch nehmen, die den Fehler schließlich verschuldet hat.